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Zijn er ook in Duitsland werkzame mensen in de zaal?
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Auteur:  Devils son [ 02 jan 2009 11:48 ]
Berichttitel:  Zijn er ook in Duitsland werkzame mensen in de zaal?

Ik heb nl. een vraagje: Ik heb begrepen dat in Duitsland een bijtelling van 12% bestaat voor de ter beschikking gestelde auto. Mijn vraag is: heeft Duitsland een met NL vergelijkbare regeling ten aanzien van eigen bijdrage (met andere woorden, gaat die eigen bijdrage af van het privévoordeel)?

Auteur:  Lambiek [ 02 jan 2009 16:36 ]
Berichttitel: 

ik werk er niet, maar woon er wel :lol:

google op : firmenwagen+steuer:

Wahlrechte bei der Ermittlung des Arbeitslohns bzw. der Nutzungsentnahme
Wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ein PKW überlassen, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn nur vor, wenn mit dem Firmenwagen private Fahrten erledigt werden. Der Arbeitgeber überlässt dabei dem Arbeitnehmer ein Kfz auch dann unentgeltlich zur privaten Nutzung, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten trägt und im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer allein über die Nutzung des Kfz bestimmt (BFH, 06.11.2001 - VI R 62/96, BStBl II 2002, 370). Das Gesetz stellt in § 6 bzw. § 8 EStG auf ein Kfz ab. Deshalb stellt sich die Frage, ob auch die Nutzung eines LKW oder einer Zugmaschine, die kraftfahrzeugsteuerlich nicht als Kfz gelten, zu einem geldwerten Vorteil führt. Die Finanzverwaltung macht hier neuerdings keinen Unterschied mehr. Auch die Nutzung eines LKW oder eines Geländewagens wird besteuert (BFH, 13.02.2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472).
Bei der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für ein privates Kfz des Arbeitnehmers handelt es sich um eine Barlohnzuwendung und nicht um einen Nutzungsvorteil (BFH, 06.11.2001 - VI R 54/00, BStBl II 2002, 164). Eine Besteuerung entfällt bei der Überlassung von Werkstatt- oder Montagewagen (BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98, BStBl II 2000, 690), wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit nach Hause nehmen darf, um direkt die Kunden / Einsatzstellen anfahren zu können.
Dienstliche Fahrten führen nicht zu Arbeitslohn. Ob im Einzelfall eine dienstliche oder private Nutzung vorliegt, ergibt sich aus der folgenden Übersicht.
Art der Nutzung

dienstliche Nutzung private Nutzung (Arbeitslohn)

- Dienstreisen - Fahrten zwischen Wohnung -Arbeitsstätte - Privatfahrten


- Fahrten zwischen zweiregelmäßigen Arbeitsstätten - bis 2007: Fahrten zu Einsatzstellen in Nahzone(30 km) bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit beitäglicher Rückkehr; ab 2008 gilt die 30-km-Grenze nicht mehr

- Fahrten zwischen zwei Einsatzstellenbei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit

- Fahrten innerhalb einesweiträumigen Arbeitsgebietes - zusätzliche Familienheimfahrtenbei doppelter Haushaltsführung

Ein geldwerte Vorteil entfällt bei einer Einsatzwechseltätigkeit bei Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte, wenn die Tätigkeitsstätte bei täglicher Rückkehr mehr als 30 km von der Wohnung entfernt ist oder der Arbeitnehmer auswärts übernachtet. Dies gilt auch für Strecken zwischen auswärtiger Unterkunft und Einsatzort. Fazit: Geldwerter Vorteil nur bei täglicher Rückkehr zur Wohnung und einer Entfernung von nicht mehr als 30 km! Ab 2008 ist die 30-Grenze aus den LStR 2008 gestrichen worden. Die Besteuerung entfällt auch für Wege unter 30 Kilometer.
Für die Ermittlung des Arbeitslohns aus der privaten Nutzung eines Firmenwagens kann zwischen zwei Berechnungsmethoden gewählt werden. Die einmal gewählte Methode kann nur nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei einem Fahrzeugwechsel im laufenden Jahr gewechselt werden. Bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge kann der private Nutzungswert für ein Fahrzeug individuell und für das andere Fahrzeug pauschal angesetzt werden (BFH, 03.08.2000 - III R 2/00, BStBl II 2001, 332).
Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung können Arbeitnehmer ihrem Wohnsitzfinanzamt ein Fahrtenbuch nebst Kostenaufstellung vorlegen und somit von der 1 %-Besteuerung zur "Fahrtenbuchmethode" wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nämlich nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden ( R 8.1 Abs.9 Nr. 3 Satz 4 LStR 2008 ). Es besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Auskunft über die mit der Fahrzeughaltung verbundenen Kosten zu erteilen (BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 188/04, DB 2005, 1691).
Nutzt der Unternehmer seinen Firmenwagen für private Zwecke, so handelt es sich dabei um eine Nutzungsentnahme , die den Gewinn nicht mindern darf. Für die Ermittlung der Höhe der Nutzungsentnahme gibt es ebenfalls -wie beim Arbeitnehmer- zwei Methoden der Feststellung des Privatanteils. Die Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen unter der Anwendung der 1 %-Regelung wird aber bei einem Unternehmer/Freiberufler auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt, d. h. betriebliche Nutzung mit mehr als 50 % ( § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ). Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12. 2005 beginnen ( § 52 Abs. 16 Satz 15 EStG ). Das BMF nimmt mit Schreiben vom 07.07.2006 - IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06, BStBl I 2006, 446 dazu Stellung.
Methode 1

Nachweis aller PKW-Kosten und der tatsächlichen Fahrleistung
Der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer muss bei dieser Methode ein Fahrtenbuch führen. Der BFH hat ein mithilfe der Tabellenkalkulationssoftware Microsoft Excel geführtes Fahrtenbuch abgelehnt (BFH, 16.11.2005 - VI R 64/04). Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grds. bzgl. der beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Kfz enthalten. Unterbrechungen der Dienstfahrt durch Privatfahrten sind durch Angabe des Kilometerstandes zu dokumentieren (BFH, 16.03.2006 - VI R 87/04):
a)Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Dienstgang etc.)
b)Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
c)Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
d)jeweils Abfahrts- und Ankunftszeit, soweit Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind
e)für Privatfahrten genügt ein kurzer Hinweis z.B. "Privat" unter Angabe der Kilometerstände
f)das gilt entsprechend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Kosten für den Firmenwagen, wie Versicherung, Steuern, Treibstoff, Wartung, Reparaturen und die Abschreibung müssen durch den Arbeitgeber festgehalten und anhand von Belegen nachgewiesen werden. Es ist die Vorlage des Fahrtenbuchs im Original erforderlich (FG Niedersachsen, 04.09.2002 - 4 K 11106/00, EFG 2003, 600). Der BFH verlangt ein in "Buchform" geschriebenes, lückenloses, zeitnah geführtes Fahrtenbuch. Ein im Nachhinein auf der vorherigen Basis von Notizen erstelltes Fahrtenbuch wird nicht anerkannt (BFH, 09.11.2005 - VI R 27/05). Die Finanzverwaltung ist in der Lage, mithilfe eines sog. "Chi-Quadrat-Tests", festzustellen, ob ein Fahrtenbuch auf tatsächlich gefahrenen Kilometern oder auf erfundenen Kilometerangaben beruht. Es kann geprüft werden, ob eine tatsächlich vorgefundene Verteilung von Zahlen mit einer theoretisch angenommenen Verteilung übereinstimmt (FG Münster, 07.12.2005 - 1 K 6384/03 E, rechtskräftig).
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten sind die Nettokosten des Fahrzeugs zuzüglich Umsatzsteuer und Abschreibung maßgebend.
Praxistipp
In die Ermittlung der Gesamtkosten sind auch eventuelle Unfallkosten einzubeziehen. Dadurch werden diese unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienstfahrt oder einer Privatfahrt ereignet hat, in die Aufteilung der Kosten entsprechend der dienstlich und privat gefahrenen Kilometer einbezogen. Da die Unfallkosten somit im Falle der Nachweismethode voll auf die Bemessung des privaten Nutzungsanteils durchschlagen, kann dies zu erheblichen Nachteilen des Arbeitnehmers führen, da ein Methodenwechsel im Laufe des Jahres bei demselben Fahrzeug grundsätzlich nicht möglich ist. Zumindest steuerlich - anders als sozialversicherungsrechtlich - lässt sich dieses ungünstige Ergebnis aber korrigieren, da der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht an die Methodenwahl für den Lohnsteuerabzug gebunden ist. Führt die Nachweismethode daher - z.B. aufgrund eines Unfalls - zu einem ungünstigen Ergebnis, kann der Arbeitnehmer bei der Veranlagung die Anwendung der Pauschalregelung (1 %-Regelung; 0,03 %-Regelung) beantragen.
Die Absetzungen für Abnutzung sind auf der Basis der vom Arbeitgeber gewählten Abschreibungsmethode und den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. Dabei werden auch Sonderabschreibungen (z.B. § 7g EStG , § 2 FördGG , § 4 FördGG ) einbezogen.
Bei der Berechnung des lohnsteuerlichen Vorteils kann wegen der Einbeziehung der Umsatzsteuer - allerdings nicht ohne Weiteres - auf die in der Finanzbuchhaltung für das Fahrzeug gebuchte Abschreibung zurückgegriffen werden. Bemessungsgrundlage dort wird - zumindest bei einem ganz oder teilweise vorsteuerabzugsberechtigten Arbeitgeber - regelmäßig der Kaufpreis des Fahrzeugs ohne Mehrwertsteuer sein.
Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des PKW wird die in der Praxis vermutlich häufigste Variante der bilanziellen Behandlung beim Arbeitgeber die erfolgsneutrale Kürzung der Anschaffungskosten um den Zuschuss des Arbeitnehmers sein. Die Abschreibung wird in diesem Fall von den um den Zuschuss gekürzten Anschaffungskosten ermittelt. Da sich der Zuschuss über die geringere AfA und die dadurch geringeren Gesamtkosten des Fahrzeugs bereits mindernd auf den Nutzungsvorteil auswirken, ist eine zusätzliche Anrechnung der Zuzahlung des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil im Zahlungsjahr ausgeschlossen.
Diese Handhabung entspricht auch der Rechtsprechung des BFH (BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92, BStBl II 1993, 195 letzter Absatz).
Eine pauschale Ermittlung der Abschreibung allein für lohnsteuerliche Zwecke anhand fiktiver Anschaffungskosten ist damit nicht vorgesehen. Eine achtjährige Nutzungsdauer kann bei der Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen angenommen werden. Für einen korrespondierenden Ansatz der Abschreibung beim Arbeitnehmer und in der Gewinnermittlung des Arbeitgebers fehlt es an einer Rechtsgrundlage (BFH, 29.03.2005 - IX B 174/03, BStBl II 2006, 368).
Die Firma Hightech GmbH stellt ihrem Geschäftsführer Roland einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Listenpreis des Wagens beträgt inkl. Sonderausstattung 60.000 EUR zuzügl. 11.400 EUR Umsatzsteuer (19 %) = 71.400 EUR. Da die Hightech GmbH von dem Autohändler einen Großkundenrabatt von 20 % erhält, beträgt der tatsächliche Preis des Wagens also nur 48.000 EUR zuzügl. 9.120 EUR Umsatzsteuer = 57.120 EUR.
Der Wagen wurde am 01.12.2007 ausgeliefert. Roland führt ein Fahrtenbuch, nach dem die folgenden Fahrten angefallen sind:
2007: privat: 1.200 km beruflich: 10.800 km
2008: privat: 6.000 km beruflich: 54.000 km

Die Kosten für das Auto betragen ohne Abschreibung:
2007: 2.800 EUR
2008: 15.000 EUR

Lösung:
2007

Abschreibung:
57.120 x 1/6 = 9.520 EUR

x 1/12 = 793 EUR

lfde. Kosten = 2.800 EUR
Gesamtkosten = 3.593 EUR

Privatanteil = 359 EUR
1.200/12.000


2008

Anschaffungskosten x 16,67 % = 9.520 EUR

lfde. Kosten = 15.000 EUR
Gesamtkosten = 24.520 EUR

Privatanteil = 2.452 EUR
6.000/60.000

Privatanteil 2004 359 EUR
Privatanteil 2005 2.452 EUR
2.811 EUR

Praxistipp
Besondere Sicherheitseinrichtungen, wie Panzerungen u.ä. bleiben bei der Nachweismethode nicht außer Betracht. Anders als bei der 1 %-Regelung kann nicht der Preis eines leistungsschwächeren PKW zugrunde gelegt werden, der dem Arbeitnehmer ohne Sicherheitsgefährdung zur Verfügung gestellt würde.
Der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer bzw. Entnahmewert beim Unternehmer ergibt sich durch eine Verteilung der Gesamtkosten im Verhältnis der Fahrleistungen. Steuerpflichtig ist der Teil, der auf die privat gefahrenen Kilometer entfällt.

Berechnung
Gesamtkosten x Privat-km
Arbeitslohn /Entnahmewert = ----------------------------
Gesamt-km

Bei Nutzung des Firmen-PKWs durch einen Arbeitnehmer können auf den so berechneten Arbeitslohn noch folgende Zahlungen des Arbeitnehmers angerechnet werden:
pauschale Nutzungsvergütungen
kilometerbezogene Nutzungsvergütungen
Praxistipp
Die Probleme bei der Anrechnung der Zuzahlung lassen sich vermeiden. Statt einer einmaligen Zuzahlung im Jahr der Anschaffung des Fahrzeugs, sollte der Zuzahlungsbetrag auf die Nutzungszeit umgelegt als pauschale Nutzungsvergütung gezahlt werden. Hierdurch lassen sich sowohl die Abzugsbeschränkungen umgehen, als auch das Problem, dass bei Anschaffung des Fahrzeugs zum Jahresende ein Teil der Zuzahlung wegen des Zufluss-/Abflussprinzips ( § 11 EStG ) ins Leere geht.
Der Listenpreis des PKW beträgt bei Anschaffung im Januar 48.000 EUR, der tatsächliche Kaufpreis 45.000 EUR. Die Kosten - ohne Abschreibung - belaufen sich auf 8.000 EUR. Gesamtfahrleistung = 40.000 km, davon privat 10.000 km.
Lösung
laufende Kosten = 8.000 EUR
Abschreibung 1/6 v.45.000 EUR = 7.500 EUR
Gesamtkosten = 15.500 EUR

15.500 EUR x 10.000 km
Arbeitslohn = --------------------------- = 3.875 EUR
40.000 km

Methode 2

Die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 EStG)
Der Arbeitslohn bzw. Wert der Nutzungsentnahme wird für jeden Monat pauschal mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs zzgl. der Sonderausstattung angesetzt. In diesem Fall kann der Listenpreis nicht um etwaige Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten gekürzt werden (BFH, 23.10.1992 - VI R 1/92, BStBl II 1993, 195). Der Listenpreis ist dazu auf volle 100 EUR abzurunden. Bei der Nutzung eines LKW oder einer Zugmaschine wird der Listenpreis auf 80.000 EUR begrenzt.
Die Bestimmungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Regelung ergeben sich aus § 8 Abs. 2 EStG . Damit verbunden ist die Festlegung, dass die 1 %- Regelung den gesetzlich vorgesehenen Grundfall der Arbeitslohnberechnung darstellt. Die einzige als Alternative zugelassene Methode ist die des Komplettnachweises der Kosten und der beruflichen sowie privaten Fahrten (Methode 1) .
Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist vom BFH bestätigt worden (BFH, 24.02.2000 - III R 59/98, BStBl II 2000, 273).
Die 1 %-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung. Das Verbot des Arbeitgebers, das Kfz privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es sicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist. Die Würdigung, ob im Einzelfall der Anscheinsbeweis als entkräftet angesehen werden kann, obliegt der Tatsacheninstanz (BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05).
Praxistipp
Übernimmt der Arbeitgeber die Straßenbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren) für die mit einem Firmenwagen unternommenen Privatfahrten seines Arbeitnehmers, liegt darin die Zuwendung eines geldwerten Vorteils, der nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regelung erfasst wird (BFH, 14.09.2005 - VI R 37/03, BStBl II 2006, 72). Dies gilt auch für die Übernahme der Kosten für einen ADAC-Schutzbrief. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw, so ist der dem Arbeitnehmer aus dem Verzicht entstehende Vermögensvorteil nicht durch die 1%-Regelung abgegolten (BFH, 24.05.2007 - VI R 73/05).
Nutzen mehrere Arbeitnehmer das Fahrzeug, ist der Vorteil entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen (BFH, 15.05.2002 - VI R 132/00, BStBl II 2003, 311).
Die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von Überschusseinkünften ist durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung nicht mit abgegolten. Sie ist vielmehr mit den auf sie entfallenden tatsächlichen Selbstkosten als Entnahme zu erfassen (BFH, 26.04.2006 - X R 35/05, BStBl II 2007, 445). Nach Abstimmung auf Bund- / Länderebene wird das Urteil von der Finanzverwaltung erstmals ab dem VZ 2007 angewendet. Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet werden, soweit Aufwendungen für das betroffene Kraftfahrzeug bei keiner anderen Einkunftsart in Abzug gebracht werden (vgl. Kurzinformation der OFD Münster Nr. 14/2008 v. 09.04.2008, DStR 2008, 1138).
Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte . § 8 Abs. 2 EStG sieht hierfür ebenfalls eine am Listenpreis des Fahrzeugs orientierte pauschale Ermittlung vor. Der Vorteil wird für jeden Monat und Entfernungskilometer mit 0,03 % des Listenpreises angesetzt. Sind Bezirksleitern Filialen fest zur Betreuung zugewiesen, so handelt es sich um regelmäßige Arbeitsstätten. Bei einer Firmenwagennutzung nimmt die Finanzverwaltung eine Besteuerung des Vorteils vor (BFH, 07.06.2002 - VI R 53/01, BStBl II 2002, 878).
Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es gem. BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05, DStR 2008, 1182, ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke. Der Anscheinsbeweis für eine Nutzung für die Gesamtstrecke ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG . Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein widerlegbarer Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Wird der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist lt. BFH-Urteil vom 04.04.2008 - VI R 85/04, DStR 2008, 1185, statt der 0,03 v.H.-Methode eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.
Ab 2007 werden bei der sog. Entfernungspauschale die ersten 20 Kilometer nicht mehr berücksichtigt. Dies hat keine Auswirkung auf die Firmenwagenbesteuerung, sofern nicht von der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht wird, s.u. "Pauschalierung der Lohnsteuer bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ( § 40 Abs 2 EStG )".
A nutzt einen Firmenwagen (Listenpreis inkl. Umsatzsteuer 40.000 EUR) sowohl privat als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (einfache Entfernung 20 km).
Lösung:
Privatnutzung: 40.000 EUR x 1 % = 400 EUR x 12Monate 4.800 EUR
Wohnung - Arbeitsstätte: 40.000 EUR x 0,03 % = 12 EUR x20 km x 12 2.880 EUR
------------
Vorteil insgesamt 7.680 EUR

Davon können noch folgende Zahlungen des Arbeitnehmers abgezogen werden ( R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2008 ):
kilometerbezogene Nutzungsentgelte,
pauschale Nutzungsvergütungen,
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten oder Sonderausstattungen im Jahr der Zahlung.
Der Einbau eines Navigationsgerätes - auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z.B. Fax handelt - gehört zur Sonderausstattung und fließt in die Bemessungsgrundlage mit ein (BMF, 10.06.2002 - IV C 5 - S 2334 - 63/02, DStR 2002, 1667). Dies gilt auch für den Einbau eines Diebstahlsicherungssystems. Der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung bleibt außer Ansatz ( R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6, 2. HS LStR 2008 ).
Praxistipp
Die Anschaffungskosten für ein in ein Dienstfahrzeug eingebautes Navigationsgerät werden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Fahrzeugs mit einbezogen (BFH, 16.02.2005 - VI R 37/04, BStBl II 2005, 56.)
Der Wert eines Satzes Winterreifen einschließlich Felgen wird dem Bruttolistenpreis nicht hinzugerechnet ( R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6, 2. HS LStR 2008 ).
Eine wichtige Änderung ergibt sich bei der Ermittlung des Entnahmewertes im Rahmen der Privatnutzung des Firmen-PKWs durch den Unternehmer . Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen, gilt Folgendes:
Ab 01.01.2006 ist die 1 %-Regelung nur noch für Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens - also Fahrzeuge, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt - anwendbar. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige also weiterhin die Wahl, ob er die 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG oder die Fahrtenbuchmethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG in Anspruch nimmt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen - dies ist bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % der Fall -, kommen die 1 %-Regelung und die Fahrtenbuchmethode nicht länger zur Anwendung. Vielmehr ist der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu ermitteln (Teilwert) und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen, das heißt glaubhaft zu machen. Hierfür soll nach der Gesetzesbegründung die Führung eines Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich sein.
Die Änderung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zieht eine Änderung des § 4 Abs. 5a Satz 2 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) nach sich. Der dort genannte Pauschalwert (0,03 vom Hundert pro Entfernungskilometer und Monat abzüglich Entfernungspauschale) ist nämlich nur zugrunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Privatnutzung des Firmenwagens die 1 %-Regelung anwendet bzw. überhaupt anwenden kann. Ist das nicht der Fall, etwa weil das Kfz nicht zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird, dann sind bei der Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte anstelle der Pauschalierungsregelung die tatsächlichen Aufwendungen gegen zu rechnen.
Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist keine Änderung der Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers ( § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ) verbunden sein, dem von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen überlassen wird. Unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug nutzt, stelle der Dienstwagen beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar.
S. zu diesem Thema auch BMF, 07.07.2006 - IV B 2 - S 2177 - 44/06 / IV A 5 - S 7206 - 7/06.

Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen für solche Familienheimfahrten zur Verfügung gestellt, die steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, wird kein geldwerter Vorteil berücksichtigt ( § 8 Abs. 2 EStG ). Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Behinderten mit Anspruch auf den erhöhten Fahrtkostenabzug ( § 9 Abs. 2 EStG handelt oder ob der Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale beanspruchen kann.
Werden zusätzliche Familienheimfahrten durchgeführt, die über die steuerlich als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrten hinausgehen, wird für diese Fahrten ebenfalls in einem pauschalen Verfahren ein Nutzungsvorteil angesetzt. Dieser Nutzungsvorteil beträgt für jede Familienheimfahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer.
A führt einen steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushalt. Die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Zweitwohnung beträgt 200 km. A fährt 2 x wöchentlich nach Hause. Insgesamt ergeben sich 40 Familienheimfahrten und 40 zusätzliche (steuerlich nicht abzugsfähige) Heimfahrten. Für die Fahrten nutzt er einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.000 EUR).
Lösung:
Vorteil für 40Familienheimfahrten: 0 EUR
Vorteil für zusätzlicheHeimfahrten:
0,002 % v.45.000 EUR =0,90 EUR x 200 km x 40 Fahrten 7.200 EUR

Ein zusätzlicher geldwerter Vorteil wegen der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung ist nur dann zu versteuern, wenn diese Fahrt nicht nach § 9 Abs. 2 EStG wie Werbungskosten abziehbar ist ( § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG ).

Pauschalierung der Lohnsteuer bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs 2 EStG)
Wird dem Arbeitnehmer der Firmen-PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, kann der Arbeitslohn hierfür gem. § 40 Abs 2 S. 2 EStG mit 15 % pauschal besteuert werden. Jedoch höchstens der Betrag, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen könnte. Das sind:
im Allgemeinen 0,30 EUR (bis 31.12.2003: 0,36 EUR bzw. 0,40 EUR) je Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer ( Entfernungspauschale ).Der übersteigende Betrag wird als laufender Arbeitslohn nach den Merkmalen der Steuerkarte besteuert
bei Behinderten mit einem
Grad der Behinderung von mindestens 50 % + "G"
Grad der Behinderung mindestens 70 %
die tatsächlichen Kosten oder 0,60 EUR je Entfernungskilometer.
Durch die pauschale Ermittlung des Nutzungsvorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergeben sich grundsätzlich Probleme bei der Frage, in welchem Umfang eine Pauschalierung möglich ist.
Bei behinderten Arbeitnehmern (GdB 50 + "G" bzw. mehr als 70) kann der gesamte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal besteuert werden.
Bei allen anderen Arbeitnehmern müsste dagegen für Zwecke der Pauschalierung vom Arbeitgeber grundsätzlich wieder ermittelt werden, wie viel Fahrten der Arbeitnehmer tatsächlich durchgeführt hat. Aus Vereinfachungsgründen kann von diesen Ermittlungen jedoch abgesehen werden, wenn unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug für 15 Fahrten im Monat genutzt hat ( R 40.2 Abs. 6 Nr. 1b LStR 2008 ).
Die Kürzung der Entfernungspauschale um die ersten 20 Kilometer führt ab dem 01.01.2007 zu geringeren Pauschalierungsmöglichkeiten, weil der Arbeitgeber die ersten 20 Kilometer nicht mehr einbeziehen darf.
Dem Arbeitnehmer steht für die Fahrten zur Arbeit ein Firmenwagen zur Verfügung (Entfernung 18 km an 230 Tagen, Listenpreis 25.000 EUR).
Pauschalierungsfähig 2006 Pauschalierungsfähig 2007
Geldwerter Vorteil:0,03 % von 25.000 EUR x 18 kmx 12 Monate = 1.620 EURPauschalierungsfähig höchstens Entfernungspauschale:230 Tage x 18 km x 0,30 EUR 1.242 EURZu versteuern über LSt-Karte:1.620 EUR - 1.242 EUR = 378 EUR Geldwerter Vorteil:0,03 % von 25.000 EUR x 18 kmx 12 Monate = 1.620 EURPauschalierungsfähig höchstens Entfernungspauschale: 0 EURZu versteuern über LSt-Karte:1.620 EUR - 0 EUR = 1.620 EUR


Fahrergestellung
Wird dem Arbeitnehmer der Firmenwagen zur Privatnutzung mit Fahrer zur Verfügung gestellt, ist dies ein zusätzlicher Vorteil, der den steuerpflichtigen Arbeitslohn erhöht.
Aus Vereinfachungsgründen werden hierfür pauschale Zuschläge angesetzt.
Monatlicher Zuschlag:
0,50 % vom Listenpreis bei überwiegender Inanspruchnahme des Fahrers für Privatfahrten
0,40 % vom Listenpreis bei häufigem Selbststeuern auf Privatfahrten
0,25 % vom Listenpreis bei überwiegendem Selbststeuern auf Privatfahrten
Steht dem Arbeitnehmer der Fahrer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, ist auch für diese Fahrten ein Zuschlag zum Arbeitslohn zu erfassen. Als Zuschlag werden 50 % des Wertes angesetzt, der sich als steuerpflichtiger Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergibt ( R 8.10 Abs. 10 Nr. 1 LStR 2008 ).
Praxistipp
Der Zuschlag für die Fahrergestellung entfällt, wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein besonders gesichertes (gepanzertes) und daher zum Selbststeuern ungeeignetes Fahrzeug handelt ( R 8.10 Abs. 10 Nr. 3 LStR 2008 ).

Kostendeckelung
Übersteigt der pauschale Nutzungswert die insgesamt entstandenen Kosten, ist der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn nicht aufgrund des Einzelnachweises ohnehin ein geringerer Ansatz möglich ist.
Eine Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die dem Arbeitgeber für das Kfz insgesamt entstandenen Gesamtkosten des betreffenden Jahres im Lohnsteuerjahresausgleich ( § 42b EStG ) durch den Arbeitgeber ist nicht zu beanstanden, wenn diese nachweislich den pauschalen Nutzungswerts des Kfz übersteigen


grüsse , rené

Auteur:  Olaf [ 02 jan 2009 16:51 ]
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